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Satzung Kleingartenverein „Zum Gründel“ e.V.


Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein „Zum Gründel“ e.V. und hat seinen Sitz in 01705 Freital, Oststraße 19.
Registrierungsnummer beim Amtsgericht VR 40064
Der Verein ist Mitglied des Kleingartenbundes Weißeritzkreis.

§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Kleingarten verfolgt außchließlich Gemeinnützigkeit und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Kleingartenbund Weißeritzkreis, der außchließlich und unmittelbar für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüße über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Einhaltung der Kleingartenanlage ein.
Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Erholung und der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, der Förderung der Gesundheit, sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
Der Verein fördert das Intereße der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, er setzt sich für die Dauernutzung der Anlagen ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunen.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisungen im Gartenbau sowie durch Pflege der Geselligkeit, die Gemeinschaft zu fördern. Der Verein schließt mit den Mitgliedern Unterpachtverträge ab.
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitische und konfeßionell unabhängig.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandßitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
4. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung der Satzung und der Kleingartenordnung wirksam.

§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen;
- Einen entsprechenden Antrag auf bauliche Veränderungen seiner Parzelle einzureichen. Der Antrag ist dem Vorstand vorzulegen. Erst nach seiner Zustimmung darf der Antragsteller mit den Baumaßnahmen beginnen.

§ 5
Pflichten der Mitglieder
a. Diese Satzung, den Unterpachtvertrag, die Gartenordnung einzuhalten und nach den Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen. b. Beschlüße des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren
Erfüllung zu wirken.
c. Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. schriftliche Austrittserklärung
b. Außchluß
c. Tod
2. Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
3. ein Mitglied kann ausgeschloßen werden, wenn es a. die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliedsbeschlüßen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;
b. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Intereßen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewißenlos verhält;
c. Im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Außprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
4. über den Außchluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
a. Vor der Behandlung des Außchlußes in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
b. Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Außchluß des Mitgliedes solange auszusetzen.
c. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über einen Außchluß ist endgültig. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben. Gleichzeitig endet das im Unterpachtvertrag des Mitgliedes mit dem Vorstand bestehende Pachtverhältnis.

§ 7
Organe des Vereins sind.
Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Buchprüfungskommißion.

§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr oder, wenn es die Belange des Vereins fordern, einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich, mit einer Frist von mindesten 4 Wochen zu erfolgen.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluß des Vereins ist bindend. die Abstimmung der Beschlüße kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
Beschlüße zur Satzung sind mit einer 3/4 Stimmenmehrheit zu faßen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. über Beschlüße, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. diese haben kein Stimmrecht.
6. Vertretern des Kleingartenbundes und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlußfaßung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Buchführungskommißion
d) Beschlußfaßung über die Veränderung des Vereins, seiner Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins, sowie aller Grundfragen des Vereins und Anträge
e) Beschlußfaßung über den Außchluß von Mitgliedern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) jährliche Beschlußfaßung über den Geschäftsbericht das Vorstandes, den Kaßenbericht, den Bericht der Buchführungskommißion, sowie über die Entlastung des Vorstandes Beurkundung:
über den Verlauf der Vorstandßitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem verantwortlichen für Bau und ökologie
e) dem Schriftführer
f) dem Fachberater
1.1. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zuläßig.
1.2. Bei Außcheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
1.3. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Intereßen des Vereins geschädigt haben.
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenen Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder zur Vorstandßitzung anwesend sind.
Beschlüße des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihm obliegender Pflichten entstehende Kosten sind vom Verein zu erstatten.
Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüße c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommißionen berufen werden

§ 10
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingarten-Nutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandßitzung zu führen.
Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Stadt-Kreis-oder Landesverbandes durchzuführen.

§ 11
Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Bund aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Kaßenführung
Der Schatzmeister verwaltet die Kaße und das Konto des Vereins und führt das Kaßenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisungen des Vorsitzenden oder seiner stellvertretend vorzunehmen.

§ 14
Die Buchführungskommißion
1. Die Mitgliederversammlung wählt bei Neuwahl des Vorstandes die Kommißion der Buchprüfer, die mindestens aus zwei Vereinsmitgliedern bestehen soll.
2. Die Buchprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Buchprüfer haben das Recht, an allen Vorstandßitzungen teilzunehmen, ständig eine Kontrolle der Kaße, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

§ 15
Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Vereinsmitglieder oder Dritter an den Kleingartenbund Weißeritzkreis e.V.
Die weitere Verwendung der Mittel darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

§ 16
Sonstiges
Die Höhe der Beiträge sowie erforderliche Leistungen je Parzelle eines Kalenderjahres können je nach Erfordernis neu festgelegt werden.
Weitere Regelungen, die ständigen Veränderungen unterliegen, der Kleingartenordnung. Diese Ordnung ist auf Beschluß der Mitgliederversammlung für alle Parzellen des Vereins bindend.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht tritt die Satzung in Kraft.
änderungen der Satzung bedürfen der Beschlußfaßung durch die Mitgliederversammlung. Die Satzung wurde am 24.04.2015 geändert und durch die Mitgliederversammlung beschloßen.